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Geplante Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Verlängerung der Spekulationsfrist sowie Erhöhung der Einheitswerte - Lösungsansätze

Wie Ihnen aus den Medien sicherlich bekannt ist, wird von der Bundesregierung im Rahmen der angekündigten Sparpakete die Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer eingehend diskutiert.

Derartige Steuern würden zu einer durchaus beachtlichen Belastung von Erben bzw. Geschenknehmern führen. Unter anderem wird die Einführung des deutschen Erbschaftssteuersystems erwogen, bei welchem es je nach Verwandtschaftsgrad Steuersätze zwischen 7% und 50% geben kann. Derzeit besteht jedoch noch immer die Möglichkeit, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, ohne dass eine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer anfällt. Gegenwärtig ist lediglich die Grunderwerbssteuer in der Höhe von 3,5% (bei Ehegatten und nahen Angehörigen 2%) und die Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1% vom 3-fachen Einheitswert (der derzeit nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht) zu entrichten.

Diesfalls empfiehlt sich insbesondere eine Schenkung (von Liegenschaften) zu Lebzeiten, wobei dem Geschenkgeber ein lebenslanges Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (bei Ehegatten und nahen Angehörigen) eingeräumt werden kann. Der Geschenkgeber wäre bei dieser Konstellation sohin de facto immer noch "Herr im eigenen Haus", für die Nachfahren ist jedoch eine finanzielle Belastung durch eine wieder eingeführte Erbschafts- und Schenkungssteuer auszuschließen, da diese bereits Eigentümer sind.

Auch eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Liegenschaften, die derzeit gemäß § 30 EStG zehn Jahre (bei selbst bewohnten Immobilien zwei Jahre) beträgt, wird als "sozial ausgewogen" betrachtet. Beim Verkauf einer Liegenschaft wird die Besitzzeit des Vorgängers (des Erblassers) mit eingerechnet. Der Verkaufserlös (abzüglich der Anschaffungskosten etc.) wird diesfalls zu Ihren sonstigen Einkünften als steuerpflichtiges Einkommen hinzugerechnet und erhöht Ihre Steuerprogression.

Sollten Sie Interesse an einer entsprechenden (oder ähnlichen) Vertragserrichtung haben stehen wir Ihnen gerne für ein diesbezügliches Beratungsgespräch sowie für die Errichtung der entsprechenden Verträge zur Verfügung.