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Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) stellt eine der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Jahr 2010 dar. Vom Gesetzgeber wurden einige tiefgreifende Änderungen des österreichischen Insolvenzrechtes vorgenommen; so wurde anstelle der früheren Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit der Eigenverwaltung für Schuldner.

Das neue Insolvenzverfahren wird bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplanes als Sanierungsverfahren, in allen anderen Fällen als Konkursverfahren bezeichnet, sodass eine gewisse Zweiteilung auch weiterhin vorhanden ist. Legt der Schuldner bei Verfahrenseröffnung "qualifizierte Unterlagen", dies ist etwa ein Finanzplan, vor und bietet er im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30% an, so wird dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen, dies jedoch unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters. Ziel der Gesetzesänderung war es, neben der offensichtlichen Rechtsvereinheitlichung, unter anderem, eine höhere Anzahl von Sanierungsverfahren (früher Ausgleichsverfahren) zu erreichen, die "Stigmatisierung" von Schuldnern durch eine Konkurseröffnung zurückzudrängen sowie die Schuldner zu einer früheren Antragstellung zu motivieren.